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1 Identifikation
iFEED 742
1.2 Einbauerklärung
1.3 Typenschild
Das Gerät ist mit einem Typenschild gekennzeichnet.
► Für Rückfragen den Gerätetyp, die Gerätenummer und das Baujahr gemäß Typenschild bereithalten.
(DE) Einbauerklärung
gemäß
2006/42/EG
(Maschinen
), Anh. II, 1B für unvollständige Maschinen
Hersteller
Alexander Binzel Schweisstechnik GmbH & Co. KG
Kiesacker
35418 Buseck
Deutschland
Bevollmächtigter
für die Zusammenstellung der
technischen Unterlagen
Adresse siehe Hersteller
Produkt
Beschreibung
Das Drahtvorschubgerät iFEED 742 wird zur automatischen Förderung
von Schweißzusatzwerkstoffen eingesetzt.
Bezeichnung
Drahtvorschubgerät
Funktion
Drahtvorschub
Handelsbezeichnung
iFEED
Typ
742
Hiermit erklären wir, dass es sich bei dem oben bezeichneten Gerät um eine unvollständige Maschine und somit im Sinne
des Artikels 13 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Maschinen (ABl. L157 vom 09.06.2006) um eine für sich allein nicht funktionsfähige Maschine handelt, die aus diesem
Grund noch nicht in allen Teilen den einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht.
Die unvollständige Maschine erfüllt die unten angegebenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
der Maschinenrichtlinie sowie die weiteren angegebenen Richtlinien bis zu den in der technischen Dokumentation
beschriebenen Schnittstellen.
Die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B zur unvollständigen Maschine werden auf begründetes
Verlangen an die einzelstaatlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung erfolgt postalisch in Papierform oder auf
elektronischem Datenträger.
Fundstellen
Zutreffende EG-Richtlinien
2014/35/EU Niederspannung
(Abl. L96 vom 29.03.2014)
2014/30/EU EMV
(Abl. L96 vom 29.03.2014)
2011/65/EU RoHS
(Abl. L174 vom 01.07.2011)
2009/125/EG Ökodesign
(Abl. L285 vom 31.10.2009)
2019/1781 Ökodesign Verordnung (Elektromotoren und
Drehzahlregelungen)
Angewandte harmonisierte Normen
EN IEC 60974-5:2019
EN IEC 60974-10:2016
EN IEC 63000:2018
Folgende grundlegenden Anforderungen
kommen zur Anwendung und werden
eingehalten:
1.5.1 / 1.5.2 / 1.5.6 / 1.7.1 / 1.7.2 / 1.7.4.1
Im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf die „unvollständige Maschine“ erst dann in den Betrieb genommen
werden, wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in die sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht, sofern diese Richtlinie bei dieser Maschine anzuwenden ist.
Diese Erklärung gilt für alle Exemplare, die nach den entsprechenden Fertigungszeichnungen – die Bestandteil der
technischen Dokumentation sind – hergestellt werden.
Buseck, 09.05.2023
Unterschrift
Prof. Dr.-Ing. Emil Schubert, Geschäftsführer
Archivierung:
Dokument-Nr.: 04-02-2023
20-Februar-2023
Abb. 1
Typenschild