Bevor das Altgerät entsorgt werden darf, müssen alle Altbatterien und Altakkumulatoren vom
Altgerät getrennt werden, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Das gleiche gilt für Lampen,
die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können. Der Endnutzer ist zudem
selbst dafür verantwortlich, personenbezogene Daten auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind.
Entsorgen Sie solche Materialien, insbesondere Verpackungen, nicht im Hausmüll sondern
über die bereitgestellten Recyclingbehälter oder die entsprechenden örtlichen Sammelsysteme.
Recyceln Sie zum Umwelt- und Gesundheitsschutz auch elektrische und elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber in Deutschland
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt oder sonst
geschäftlich an Endnutzer abgibt, ist verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät
des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das
neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Das gilt auch für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Solche Vertreiber
müssen zudem auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 cm sind (kleine Elektrogeräte), im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf in diesem Fall nicht an den
Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft, kann aber auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, wenn das neue Elektro- oder Elektronikgerät
dorthin geliefert wird; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer
kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für den Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die Vertreiber Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte bzw. Gesamtlager- und -versandflächen für Lebensmittel vorhalten, die den
oben genannten Verkaufsflächen entsprechen. Die unentgeltliche Abholung von Elektro- und
Elektronikgeräten ist dann aber auf Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank), Bildschirme,
Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, und
Geräte beschränkt, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm
beträgt. Für alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte muss der Vertreiber geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten;
das gilt auch für kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer zurückgeben will, ohne ein neues
Gerät zu kaufen.
Rücknahmepflichten von Vertreibern und andere Möglichkeiten der Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten in der Region Wallonien
Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, sind verpflichtet, bei der Lieferung von
Neugeräten Altgeräte desselben Typs, die im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie die
Neugeräte erfüllen, kostenlos vom Endverbraucher zurückzunehmen. Dies gilt auch bei der
Lieferung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten oder beim Fernabsatz.
Darüber hinaus ist jeder, der Elektro- und Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m² verkauft, verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer
als 25 cm sind (Elektrokleingeräte), im Ladengeschäft oder in unmittelbarer Nähe kostenlos
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