F08D/F10D
F08D/F10D
1-8
1.5.1.20
Ist die Sicht des Fahrers
auf seinen Fahr- und Arbeits-
bereich durch einsatzbedingte
Einflüsse eingeschränkt, muß er
eingewiesen werden oder der
Fahr- und Arbeitsbereich ist durch
eine feste Absperrung zu sichern.
1.5.1.21
Als Einweiser dürfen nur
zuverlässige Personen eingesetzt
werden. Sie sind vor Beginn ihrer
Tätigkeit über ihre Aufgaben zu
unterrichten.
1.5.1.22
Zur Verständigung zwi-
schen Fahrer und Einweiser sind
Signale zu vereinbaren. Die Signale
dürfen nur vom Fahrer und vom
Einweiser gegeben werden.
1.5.1.23
Einweiser müssen gut
erkennbar sein, z. B. durch Warn-
kleidung. Sie haben sich im Blick-
feld des Fahrers aufzuhalten.
1.5.1.24
Beim Passieren von Un-
terführungen, Brücken, Tunnel,
Freileitungen usw. immer auf
ausreichenden Abstand achten!
1.5.1.25
Von Bruch-, Gruben-,
Halden- und Böschungsrändern so
weit entfernt bleiben, daß keine
Absturzgefahr besteht. Der Unter-
nehmer oder sein Beauftragter
haben entsprechend der Tragfä-
higkeit des Untergrundes den
erforderlichen Abstand von der
Absturzkante festzulegen.
1.5.1.26
An ortsfesten Kippstellen
darf das Gerät nur betrieben
werden, wenn fest eingebaute
Einrichtungen an der Kippstelle das
Ablaufen und Abstürzen des
Gerätes verhindern.
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1.5.1.20
Ist die Sicht des Fahrers
auf seinen Fahr- und Arbeits-
bereich durch einsatzbedingte
Einflüsse eingeschränkt, muß er
eingewiesen werden oder der
Fahr- und Arbeitsbereich ist durch
eine feste Absperrung zu sichern.
1.5.1.21
Als Einweiser dürfen nur
zuverlässige Personen eingesetzt
werden. Sie sind vor Beginn ihrer
Tätigkeit über ihre Aufgaben zu
unterrichten.
1.5.1.22
Zur Verständigung zwi-
schen Fahrer und Einweiser sind
Signale zu vereinbaren. Die Signale
dürfen nur vom Fahrer und vom
Einweiser gegeben werden.
1.5.1.23
Einweiser müssen gut
erkennbar sein, z. B. durch Warn-
kleidung. Sie haben sich im Blick-
feld des Fahrers aufzuhalten.
1.5.1.24
Beim Passieren von Un-
terführungen, Brücken, Tunnel,
Freileitungen usw. immer auf
ausreichenden Abstand achten!
1.5.1.25
Von Bruch-, Gruben-,
Halden- und Böschungsrändern so
weit entfernt bleiben, daß keine
Absturzgefahr besteht. Der Unter-
nehmer oder sein Beauftragter
haben entsprechend der Tragfä-
higkeit des Untergrundes den
erforderlichen Abstand von der
Absturzkante festzulegen.
1.5.1.26
An ortsfesten Kippstellen
darf das Gerät nur betrieben
werden, wenn fest eingebaute
Einrichtungen an der Kippstelle das
Ablaufen und Abstürzen des
Gerätes verhindern.
Summary of Contents for AF 100
Page 61: ...F08D F10D F08D F10D Beschilderung Beschilderung Signalisation Signalisation Signs Signs ...
Page 76: ...F08D F10D F08D F10D 2 8 2 8 Schriftzug Lärmarme Baumaschine Schriftzug Lärmarme Baumaschine ...
Page 104: ...F08D F10D F08D F10D Beschreibung Beschreibung Description Description Description Description ...
Page 177: ...F08D F10D F08D F10D Wartung Wartung Entretien Entretien Maintenance Maintenance ...
Page 219: ...F08D F10D F08D F10D Störung Ursache und Abhilfe Störung Ursache und Abhilfe ...
Page 222: ...F08D F10D F08D F10D Dérangements causes et remèdes Dérangements causes et remèdes ...
Page 225: ...F08D F10D F08D F10D Malfunctions causes and remedies Malfunctions causes and remedies ...
Page 228: ...Anhang Anhang Appendice Appendice Appendices Appendices ...
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Page 242: ...F08D F10D F08D F10D A 10 3 A 10 3 ...
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