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Hinweise
DE
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Das
Sicherheitsschloss 309
ist zum Einbau in Vollblatttüren geeignet.
Es
ist ein mechanisch arbeitendes Einsteckschloss zur Verwendung in Fluchttüren, Feuerschutz- und
Rauchschutztüren sowie Standardanwendungen.
Das
Sicherheitsschloss 309
für Vollblatt
ist ein mechanisch arbeitendes Einsteckschloss zur Verwendung in
nur nach außen oder nur nach innen öffnenden Türen.
Das Schloss kann an einflügeligen Drehtüren oder am Gangflügel einer zweiflügeligen Tür verwendet
werden, wenn der Standflügel gegen Fehlbedienung gesichert ist und die Durchgangsbreite des Gangflü-
gels als Fluchtwegbreite ausreicht.
Bei Feuerschutztüren ist es als Verschluss selbsttätig verriegelnder einflügeliger Türen und im Gangflügel
zweiflügeliger Drehtüren zugelassen.
Alle geltende Bestimmungen für die vollständige Türanlange müssen eingehalten werden.
Es dürfen nur geeignete Schließbleche verwendet werden (s. „Schließbleche“, Seite 23). Wir empfehlen
die Verwendung der von uns angebotenen Schließbleche!
Das Gerät ist für den Einbau entsprechend Montageanleitung und Nutzung entsprechend Funktionsbe-
schreibung geeignet.
Die Ausführung mit Eignung für Notausgänge nach DIN EN 179 ist erkennbar an der CE-Kennzeichnung auf
dem Stulp und an der CE-Kennzeichnung auf dem Schlosskasten. Sie ist geeignet für Notfälle, in denen
Paniksituationen nicht wahrscheinlich sind, der ein sicheres und wirkungsvolles Entkommen durch eine
Tür mit nur einer einzigen Betätigung zum Freigeben der Fluchttürfunktion ermöglicht, auch wenn vorher
Kenntnisse zur Betätigung des Verschlusses erforderlich sein können.
Die Ausführung ohne Fluchttürfunktion ist mit einer durchgehenden Drückernuss ausgestattet. Sowohl
der Außentürdrücker als auch der Innentürdrücker werden gleichzeitig durch den Schließzylinder
ein- bzw. ausgekuppelt. Sie darf nur dann verwendet werden, wenn keine Notausgänge betroffen sind.
Hierbei sind speziell die baurechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Das
Sicherheitsschloss 309M
ist geeignet zum Einbau in Türen mit hoher Nutzungshäufigkeit, begleitet von
nur wenig Anreiz zur Sorgfalt, wo die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Missbrauchs gegeben ist (zum
Beispiel bei Bürotüren).
Jede darüber hinausgehende Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäß.