Wichtige Informationen
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COMfortel M-730 - Betriebsanleitung V01 06/2021
Produkts, eine vorhandene und ordnungsgemäß lizenzierte Installation der Software oder einen laufenden Trial-Mode. Ein
Update wird in der Regel mit einer Erhöhung der Release-Nummer hinter der Hauptversionsnummer (z. B. „Version 1.0.2“
anstelle von „Version 1.0.1“) gekennzeichnet.
1.21.
Upgrade
bezeichnet eine Version des Computerprogramms, die neue und/oder erweiterte Funktionalität für ältere Ver
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sionen enthält. In einigen Fällen können auch Fehlerkorrekturen enthalten sein. Auerswald kann nach eigenem Ermessen entsc
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heiden, ob ein Upgrade eine Lizenz für bestimmte, zum Upgrade zugelassene ältere Versionen der Software erfordert. Typis
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cherweise wird ein Upgrade mit einer Erhöhung der Hauptversionsnummer (z. B. „Version 2.0.0“ anstelle von „Version 1.0.2“)
gekennzeichnet.
1.22.
User
oder auch
Client
bezeichnet eine Einheit, die auf einen Server und eine oder mehrere darauf laufende Produktinstan
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zen einer Server-Software zugreifen kann. Abhängig vom Produkt kann ein User eine natürliche Person, aber auch eine Identität/
Rolle (Administrator) oder ein physisches (z. B. Fax) oder virtuelles Gerät (z. B. Telefonkonferenzraum) sein. Die Art und Anzahl
der zur Nutzung der Server-Software berechtigten User/Clients sind im Vertrag definiert, unter dem das jeweilige Produkt dem
Kunden überlassen wird.
1.23.
Verbundene Unternehmen
bezeichnet Unternehmen, die im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit Auerswald oder dem Kunden
verbunden sind. Sollte das AktG nicht anwendbar sein, bezeichnet
verbundenes Unternehmen
jede organisatorisch eigenstän
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dige Einheit, die Auerswald oder den Kunden direkt oder indirekt kontrolliert, von einem der beiden kontrolliert wird oder unter
gemeinsamer Kontrolle mit einer anderen Partei steht.
Kontrolle
wird verstanden als die Fähigkeit, die Geschäftsleitung und die
Organisation eines Unternehmens direkt zu steuern oder lenkend auf sie Einfluss zu nehmen, sei es durch Mehrheit der Stim
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mrechte, durch Vertrag oder anderweitig.
1.24.
Vertrag
ist die gesonderte Vereinbarung (z. B. ein Softwareüberlassungsvertrag), unter der der Kunde von Auerswald oder
einem Auerswald Partner die Software und ggfs. weitere Produkte von Auerswald bezogen hat. Für die Zwecke dieser EULA
sind von der Definition nur eigene Produkte von Auerswald sowie Drittanbietersoftware, die von Auerswald bezogen werden kön
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nen, umfasst. Andere Produkte sind ausgenommen.
2. Allgemeine Lizenzbestimmungen
2.1 Dem Kunden wird ein Nutzungsrecht an der Software gemäß den Lizenzbedingungen und ausschließlich im Rahmen des
Vertrags eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrags zur Einhaltung der Lizenzbedingungen.
2.2 Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich allein nach Lizenzbedingungen. Alle übrigen Rechte an der
Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Auerswald zu, oder, im Fall von Drittanbietersoftware, dem jeweiligen
Drittanbieter bzw. den Lizenzgebern der Open Source Software.
2.3 Erwirbt der Kunde die Software von Auerswald, verschafft Auerswald dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit, vor
Abschluss des Vertrags Kenntnis von den Lizenzbedingungen zu nehmen, z. B. mittels Link im Webshop von Auerswald. Auer
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swald hat die Auerswald Partner entsprechend verpflichtet. Entsprechendes gilt für Open Source Software bzw. den zugehörigen
Open Source Lizenzen.
2.4 Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde die Lizenzbedingungen, einschließlich der Open Source Lizenzen. Es
obliegt dem Kunden, sich gem. Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 3 vorher Kenntnis von den Lizenzbedingungen einschließlich der Open Source
Lizenzen zu verschaffen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag geregelt, erhält der Kunde Nutzungsrechte nur am Objektcode der Soft
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ware, d.h. der ausführbaren maschinenlesbaren Form der Software und es besteht kein Anspruch auf Überlassung des
Quellcodes. Ausgenommen sind Fälle, bei denen das fragliche Produkt die Überlassung von Quellcode zwingend voraussetzt,
z. B. bei Skripten. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden aus Open Source Lizenzen.
2.6 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag vereinbart, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche Recht, die Software,
nach näherer Maßgabe von Ziffer 3, zur Abwicklung eigener interner Geschäftszwecke sowie der von verbundenen Unterneh
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men des Kunden zu nutzen. Die Nutzung oder der Betrieb der Software durch Dritte ist gestattet, wenn dies ausschließlich unter
Steuerung des Kunden und für interne Geschäftszwecke des Kunden erfolgt, z. B. Hosting, Outsourcing. Der Kunde darf die Soft
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ware im Rahmen dieser Zwecke in angemessenem Umfang vervielfältigen, insbesondere Sicherheitskopie(n) anfertigen. Alle
darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffen
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tlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei Auerswald bzw. den Drittanbietern.
2.7 Mit Ausnahme der Open Source Software darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine
Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode
abzuleiten. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus § 69d Abs. 2 und 3, § 69e Urheberrechtsgesetz. Der Kunde
hat Auerswald in diesem Fall zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen
Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Applikationen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erst nach Ablauf der Frist ohne vertragsmäßige Herstellung der Funktionalität ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zur
Dekompilierung der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.
2.8 Die Software darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Auerswald weder vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert
oder außerhalb der Bestimmungen der Ziffern 2.9 bis 2.14 weitergegeben oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden.
Ebenso darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vervielfältigt werden. Ausgenommen sind die im Vertrag oder die
gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fälle, z. B. Sicherungskopien. Auerswald kann frei entscheiden, ob die Zustimmung erteilt wird.
2.9 Werden dem Kunden Installationsmedien überlassen, die mehrere Softwareprodukte enthalten, darf der Kunde nur die Soft
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ware nutzen, für die er Lizenzen erworben hat. Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf
und auch die damit verbundene Umgestaltung der Vervielfältigungsstücke der Software ist nicht gestattet.
2.10 Wurden dem Kunden an der Software dauerhafte Lizenzen eingeräumt, so ist ein Weiterverkauf der Software und die Über
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tragung der Lizenzen daran nur zulässig, wenn Software und Lizenzen in genau dem Umfang und in der Zusammenstellung weit
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ergegeben werden, die der Kunde erworben hat. Die Software darf dem Erwerber hierbei nur einheitlich und vollständig mit allen
zugehörigen Materialien und Lizenzen bzw. Lizenzkeys überlassen werden. Eine nur vorübergehende Überlassung, z. B. Vermi
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etung, ist unzulässig. Eine nur teilweise Überlassung der Software an Dritte oder die Überlassung derselben Software an mehr
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ere Dritte unter Aufspaltung der Lizenzen ist untersagt, außer in den gesetzlich ausdrücklich zulässigen Fällen.
2.11 Bei einer dem Kunden vermieteten Software ist eine Weitergabe bzw. Übertragung des Mietvertrags an Dritte ausgeschlos
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sen, es sei denn, diese wurde individuell mit dem jeweiligen Vermieter, d.h. Auerswald bzw. dem Auerswald Partner, vereinbart.
2.12 Der Kunde stellt sicher und kann dies auf Anfrage von Auerswald auch nachweisen, dass
* der Erwerber sich zu Einhaltung der Lizenzbedingungen verpflichtet hat;
* dem Erwerber die Software, die Lizenzkeys, die Installationsmedien und sonstige Materialien, die mit der Software geliefert
wurden, z. B. vorinstallierte Materialien, sowie alle beim Kunden noch vorhandenen Sicherheitskopien, Updates und frühere Ver
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