Sicherheitshinweise und Warnungen
11/2014
1015732-00
Gebrauchsanweisung – 21/80
1.5.7
Außerbetriebnahme
Um das Gerät vorübergehend oder endgültig außer Betrieb zu nehmen, muss
das Gerät elektrisch getrennt werden.
Bei der endgültigen Außerbetriebnahme sind die gesetzlichen Bestimmungen
in Hinblick auf die Entsorgung zu beachten.
1.5.8
Lagerung
Die Geräte trocken, frostfrei und ohne Temperaturschwankungen einlagern.
Zum Schutz vor Kratzern kann das abgekühlte Gerät in Folie verpackt wer-
den.
Lagertemperatur: zwischen -15 °C und +60 °C
1.5.9
Entsorgung
Umweltbestimmungen –
Entsorgung von Lampen und Batterien
UV-Lampen enthalten Leuchtmittel und andere quecksilberhaltige Abfälle.
Batterien enthalten Schwermetallverbindungen.
Innerhalb der Europäischen Union gilt die nationale Umsetzung der Abfall-
rahmenrichtlinie 2008/98/EG. Gemäß dem nationalen Abfallgesetz und ent-
sprechend den kommunalen Abfallsatzungen sind UV-Lampen und Batterien
nachweispflichtig zu entsorgen.
Ihre örtliche Verkaufs-Agentur ist Ihnen bei der Entsorgung von UV-Lampen
und Batterien gerne behilflich:
–
Melden Sie die Anzahl von UV-Lampen und Batterien telefonisch oder
schriftlich an Ihre Agentur.
Die Agentur nennt Ihnen eine kostenlose Anlieferstelle für Ihre Lampen oder
kümmert sich zusammen mit einem Entsorgungsunternehmen um die Abho-
lung der Lampen und die ordnungsgemäße Entsorgung. Dieser Service ist
kostenpflichtig. Außerhalb von Deutschland gelten die jeweiligen nationalen
Gesetze. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Verkaufs-Agentur.
Verpackung
Die Verpackung besteht aus 100 % recyclingfähigem Material. Nicht mehr
gebrauchte und von der JK-Unternehmensgruppe in Verkehr gebrachte Ver-
packungen können an die JK-Unternehmensgruppe zurückgeliefert werden.
Ihr Agenturpartner oder Händler berät Sie gerne.
Entsorgung von Altgeräten
Das Gerät wurde aus wiederverwertbaren Materialien hergestellt. Über Inhalt
oder Gefährdungspotential der verwendeten Materialien gibt Ihnen die JK-
Unternehmensgruppe Auskunft.
Gemäß Richtlinie 2002/96/EG, in Deutschland umgesetzt im Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG), ist der Hersteller verpflichtet, bestimmte
elektrische und elektronische Komponenten zurückzunehmen und zu entsor-
gen.