1 692 846 001
2017-04-27
|
Beissbarth GmbH
8 | VLH 4440 | Verpflichtung des Unternehmers
de
4. Verpflichtung des Unter-
nehmers
4.1
Betreiben von Hebebühnen
Für das Betreiben von Hebenbühnen sind in Deutsch-
land die "Regeln der Berufsgenossenschaft für Sicher-
heit und Gesundheit bei der Arbeit nach BGR 500 Ka-
pitel 2.10 " bindend. In allen anderen Ländern sind die
entsprechenden nationalen Vorschriften oder Gesetze
oder Anordnungen zu befolgen.
4.2
Prüfung von Hebebühnen
Den Prüfungen sind folgende Richtlinien und Vorschrif-
ten zugrunde zu legen:
R
Grundsätze zur Prüfung von Hebebühnen (BGG 945)
R
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforde-
rungen der Richtlinie 2006/42/EG
R
Harmonisierte europäische Normen
R
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
R
Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG
R
Mitgeltende Unfallverhütungsvorschriften
Die Prüfungen sind vom Betreiber der Hebebühne zu
veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen
er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der
Prüfung beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten,
dass die ausgewählte Person den Anforderungen des
BGG 945 nach Abschnitt 3 genügt.
!
Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betrei-
ber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Perso-
nen als
Sachverständige
oder
Sachkundige
bestellt.
4.2.1
Prüfumfang
Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine
Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die
Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen,
auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitsein-
richtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches.
Der Umfang der außerordentlichen Prüfung richtet sich
nach Art und Umfang der Änderung der Konstruktion
oder der Instandsetzung.
4.2.2
Regelmäßige Prüfung
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in
Abständen von längstens einem Jahr durch einen
Sach-
kundigen
prüfen zu lassen.
Sachkundiger
ist, wer auf Grund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse
auf
dem Gebiet der Hebebühnen hat und mit den einschlä-
gigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvor-
schriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä
schen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit
vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von
Hebebühnen beurteilen kann.
4.2.3
Außerordentliche Prüfung
Hebebühnen mit mehr als 2 Meter Hubhöhe sowie He-
bebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen sich
unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten,
sind nach Änderungen der Konstruktion und nach we-
sentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor
der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständi-
gen prüfen zu lassen.
Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf
dem Gebiet der Hebebühnen hat und mit den einschlä-
gigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallver-
hütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestim-
mungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
soweit vertraut ist, dass er Hebebühnen prüfen und
gutachtlich beurteilen kann.