Bischoff & Bischoff GmbH | 01.06.2019
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PROTEGO / SL
| Multifunktionsrollstuhl
Multifunktionsrollstuhl |
PROTEGO / SL
2.4. Zweckbestimmung
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Dieser Rollstuhl mit Greifreifen und mit Rückenlehnenverstellung
von 0° bis 44° und Fußstützen, die bis zur Waagerechten
hoch-gestellt werden können, ist sowohl zur Verwendung
als Krankenfahrzeug als auch als Produkt zur Erleichterung
pflegerischer Maßnahmen vorgesehen.
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Als Krankenfahrzeug dient der Rollstuhl der Mobilitätssteigerung
und dem Transport gehbehinderter Menschen und ihrer nahezu
waagerechten Lagerung.
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Als Pflegehilfsmittel dient der Rollstuhl dem Transport
gehbehinderter Menschen und der Erleichterung pflegerischer
Maßnahmen und der Entlastung und Unterstützung der
Pflegeperson.
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Die Greifreifen ermöglichen dem Pflegebedürftigen den Rollstuhl,
z. B. für kleinere Positionsänderungen im Raum, auch selbständig
zu bewegen.
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Die maximale Benutzerlast beträgt 130 kg für den Protego und
150 kg für den Protego SL.
2.5. Indikationen
Indikationen zur Verwendung als Krankenfahrzeug:
Gehunfähigkeit bzw. stark ausgeprägte Gehbehinderung durch
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Lähmung
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Gliedmaßenverlust
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Gliedmaßendefekt / -deformation
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Gelenkkontrakturen / Gelenkschäden
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Sonstige Erkrankungen
aber mit der Fähigkeit den Rollstuhl mittels der Greifreifen auch
selbständig antreiben und lenken zu können und wenn eine nahezu
waagrechte Lagerung intermittierend, z.B. aufgrund orthostatischer
Kollapszustände erforderlich ist.
Indikationen zur Verwendung als Pflegehilfsmittel:
Eine Versorgung mit diesem Greifreifenrollstuhl mit Sitzkantelung
und manueller Sitzverstellung ist dann angezeigt, wenn dem Pflege-
bedürftigen aufgrund der körperlichen Verfassung ein lang an haltendes
aufrechtes Sitzen in einem herkömmlichen Roll stuhl nicht möglich ist
und der Pflegebedürftige sich über weite Zeitabschnitte im Rollstuhl
aufhält.
2.6. Kontraindikationen
Die Verwendung des Rollstuhls als Krankenfahrzeug zur selbständigen
Nutzung ist ungeeignet bei:
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Wahrnehmungsstörungen
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Starken Gleichgewichtsstörungen
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Gliedmaßenverlust an beiden Armen
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Gelenkkontrakturen / Gelenkschäden an beiden Armen
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Sitzunfähigkeit
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Verminderter oder nicht ausreichender Sehkraft
Die Verwendung des Rollstuhls als Pflegehilfsmittel ist ungeeignet bei:
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Sitzunfähigkeit
2.7. Konformitätserklärung
B+B erklärt als Hersteller des Produktes, dass die Rollstühle Protego und
Protego SL vollständig den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG
entsprechen.
2.8. Verantwortlichkeit
Eine Gewährleistung kann von uns nur übernommen werden, wenn
das Produkt unter den vorgegebenen Bedingungen und zu den
vorgesehenen Zwecken eingesetzt wird.