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Prüfung des cablifts
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D8 „Winden Hub- und Zuggeräte“
verlangt, dass diese Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach
wesentlichen Änderungen sowie mindestens einmal jährlich durch eine
befähigte Person mit Befähigungsgrad 2 geprüft werden.
Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner
Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung des Gerätes
beauftragt.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme :
- Sicht- und Funktionsprüfung zur Sicherstellung, dass sich das Gerät in
einem sicheren Zustand befindet und dass durch unsachgemäßen Transport
keine Schäden entstanden sind.
Wiederkehrende Prüfungen :
- Sicht- und Funktionsprüfung zur Beurteilung von Bauteilen hinsichtlich
Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen und
der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.