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1.1.1 Instandhaltung und Überwachung
Die Tankanlage muss turnusmäßig auf ihren
sicheren Zustand überprüft werden.
Diese Überprüfung umfasst insbesondere
• Sichtprüfung auf Leckagen (Dichtheit von
Befüllschlauch und Armaturen),
• Funktionsprüfung,
• Vollständigkeit / Erkennbarkeit der Warn-,
Gebots- und Verbotsschilder an der Anlage,
• die vorgeschriebenen turnusmäßigen
Inspektionen (Details siehe Kapitel 6).
1.1.2 Originalteile verwenden
Verwenden Sie bitte nur Originalteile des
Her stellers oder von ihm empfohlene Teile.
Beachten Sie auch alle Sicherheits- und
Anwendungs hinweise, die diesen Teilen beige-
geben sind.
Dies betrifft
• Ersatz- und Verschleißteile,
• Zubehörteile.
1.1.3 Bedienung der Tankanlage
Um Gefahren durch falsche Bedienung zu ver-
meiden, darf die Tankanlage nur von Personen
bedient werden, die
• die Betriebsanleitung gelesen haben,
• ihre Fähigkeiten zum Bedienen nachgewiesen
haben,
• mit der Benutzung beauftragt sind.
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Wichtig!
Die Betriebsanleitung muss für jeden
Benutzer gut zugänglich sein.
1.1.4 Warnhinweise an der Tankanlage
Die Warnschilder an der Anlage müssen stets
angebracht und lesbar sein.
Vom Hersteller angebrachte Schilder:
Verbot von Feuer und offenem
Licht und Rauchen
Anbringung:
an Tank-Vorderseite
1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese mobile Kraftstofftankstelle ist zulässig
gemäß ADR 1.1.3.1 a) (Privatgebrauch, max. 60 l
Inhalt) und 1.1.3.1 c) (Handwerkerregelung).
Die Tankanlage ist zur Verwendung an wech-
selnden Einsatzorten im Freien oder in gut belüf-
teten Räumen mit Ex-Schutzzone 2 oder höher
vorgesehen.
Die in der Betriebsanleitung der Pumpe angege-
benen Abstände Stromquelle zu Pumpe sowie
Stromquelle zu Zapfventil sind einzuhalten.
Das Betanken von Flugzeugen ohne zusätzliche
Maßnahmen ist nicht zulässig.
Einsatztemperatur: - 10 °C bis + 40 °C
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Wichtig!
Es darf ausschließlich sauberes
Medium gefördert werden.
Eine bestimmungsgemäße Verwendung betrifft
(vorzugsweise) folgende Flüssigkeiten:
• Kraftstoffe mit max. Ethanolgehalt von 15 %
• Kraftstoffgemische
1.2.1 Kraftstofftrolley nach ADR 1.1.3.1 c)
Gemäß ADR 1.1.3.1 c) (in Deutschland sog.
„Handwerkerregelung“) dürfen auch mit
Behältern ohne ADR-Zulassung Gefahr gut-
transporte durchgeführt werden.
Für Behälter nach ADR 1.1.3.1 c) gilt:
• Transport nur für direkten Verbrauch mit
Eigenbetankung (d. h., Anfahren nur einer
Betankungsstelle und Durchführung der
Betankung nicht durch Dritte
),
• keine Bezettelung (Aufkleber) erforderlich,
• keine Ausrüstungspflicht mit Feuerlöschgerät,
• kein Begleitpapier erforderlich,
• zulässiger Behälterinhalt: max. 450 l, es gilt
ebenfalls die sog. „1000-Punkte-Regel“
• keine Wiederholungsprüfung erforderlich,
• keine Lebensdauerbeschränkung.
Zur Verhinderung eines Flammendurchschlages
in den Tank ist das Füllrohr mit zwei Flammen-
sperren, den sog. KITO
®
-Rosten ausgestattet.
Diese besitzen Kanäle, durch die Gas- und
Dampf/Luftgemische strömen können, einen
Flammendurchschlag (atmosphärische Defla-
gra tion) in den Tank jedoch verhindern.