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de
Konformitätserklärung.
Die
CE-Erklärung
gilt nur für Länder der Europäischen
Union und der EFTA (European Free Trade Associa-
tion) und nur für Produkte, die für den EU- oder EFTA-
Markt bestimmt sind. Nach dem Inverkehrbringen des
Produkts auf dem EU-Markt, verliert das UKCA-Zei-
chen seine Gültigkeit.
Die
UKCA-Erklärung
gilt nur für den britischen Markt
(England, Wales und Schottland) und nur für Produkte,
die für den britischen Markt bestimmt sind. Nach dem
Inverkehrbringen des Produkts auf dem britischen
Markt verliert das CE-Zeichen seine Gültigkeit.
Außerbetriebnahme.
1. Trennen Sie das Produkt vom Netz oder entfernen
Sie den Akku.
2. Demontieren Sie am Produkt montierte Einsatz-
werkzeuge und Zubehör.
Umweltschutz, Entsorgung.
Werfen Sie Akkus nicht in den Hausmüll!
Verpackungen, ausgemusterte Elektrowerkzeuge und
Zubehör einer umweltgerechten Wiederverwertung
zuführen.
Akkus nur im entladenen Zustand einer geordneten
Entsorgung zuführen.
Bei nicht vollständig entladenen Akkus zur Vorsorge
gegen Kurzschlüsse den Steckverbinder mit Klebestrei-
fen isolieren.
Nur für EU-Länder:
Gemäß der europäischen Richtlinie 2006/66/EG müs-
sen defekte oder verbrauchte Akkus getrennt gesam-
melt und einer umweltgerechten Wiederverwendung
zugeführt werden.
Nur für Deutschland:
Elektrogesetz.
Information für Endverbraucher zum Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Hier sind die wich-
tigsten Informationen zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden
sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Alt-
geräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungs-
abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Für die
Entsorgung von Altgeräten gibt es Sammel- und Rück-
gabesysteme. Altgeräte gehören nicht in den Hausmüll!
2. Batterien, Akkus und Lampen
Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Alt-
gerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstö-
rungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden
können, müssen im Regelfall durch den Besitzer vor der
Entsorgung vom Altgerät getrennt werden. Dies gilt
nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wieder-
verwendung unter Beteiligung eines öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten kön-
nen diese bei den Sammelstellen der öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern
oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahme-
pflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m
2
für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m
2
, die
mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elek-
tronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Händler, welche Elektro- und Elektronikgeräte via
Fernkommunikationsmitteln vertreiben sind ebenfalls
zur Rücknahme verpflichtet, sofern die Lager- und Ver-
sandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindes-
tens 400 m
2
betragen oder die gesamten Lager- und
Versandflächen mindestens 800 m
2
betragen. Vertrei-
ber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeig-
nete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Bei rück-
nahmepflichtigen Vertreibern besteht die Möglichkeit
der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes dann,
wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesent-
lichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnut-
zer abgegeben wird. Für Geräte der Kategorien 1, 2
oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG („Wärmeüberträ-
ger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ mit einer
äußeren Abmessung > 50 Zentimeter) kann bei Auslie-
ferung eines neuen Gerätes an einen privaten Haushalt,
das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem Ver-
trieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmit-
teln, nämlich. Zu einer entsprechenden Rückgabe-
Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines Kauf-
vertrages befragt.
Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig
vom Kauf eines neuen Gerätes für solche Altgeräte, die
in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter
sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro
Geräteart.
4. Herstellerseitige Möglichkeiten der Rückgabe von
Altgeräten
Die Fein GmbH gehört dem genehmigten Rücknahme-
system der Stiftung EAR an. Dadurch sind wir in der
Lage eine flächendeckende Rücknahme von Altpro-
dukten (gem. ElektroG) anzubieten.
Fein bietet Ihnen selbstverständlich auch die Möglich-
keit Maschinen, Batterien und Akkus von Fein direkt
zurückzunehmen, wenn diese das Ende ihrer Lebens-
dauer erreicht haben. Sollten Sie von diesem Service
Gebrauch machen wollen, können Sie das entspre-
chende Produkt an uns zurückschicken.
5. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte können sensible personenbezogene Daten
enthalten. Jeder Endnutzer ist für das Löschen dieser
personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden
Altgeräten eigenverantwortlich.
Summary of Contents for F-IRON CUT 57 AS
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