Für Ihre Sicherheit
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Bedienpersonal
Der Betreiber ist als übergeordnete juristische Person verantwortlich für die
bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine sowie für die Ausbildung
und den Einsatz von autorisiertem und qualifiziertem Bedien-, Wartungs-
und Reinigungspersonal.
Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Mitarbeiter in die Bedienung der
Maschine einzuweisen.
Anzulernendes Personal darf nur unter Aufsicht von Fachpersonal an der
Maschine arbeiten.
Sachkundiger
Es dürfen nur Personen Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten
oder töten, die über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
(Sachkunde) verfügen.
Der Betreiber stellt sicher, dass die Tätigkeiten, die im Rahmen der
Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen
entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Gefährdungs-
beurteilung
Der Betreiber muss die Bediener über mögliche Gefahren, Symptome und
entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen im Umgang mit der Maschine
informieren. Dabei sind die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen zu
beachten.
Bei Arbeiten mit der Maschine ist das Tragen eines Gehörschutzes und
einer Schutzbrille vorgeschrieben.
Persönliche
Schutzausrüstung
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die erforderliche persönliche
Schutzausrüstung für das Bedienpersonal zur Verfügung steht und diese
benutzt wird.
Aus hygienischen Gründen muss er jedem Arbeitnehmer seine eigene
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
Sicherheit der
Maschine
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass nur Maschinen in einwandfreiem und
funktionstüchtigem Zustand betrieben und eingesetzt werden.
Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Sicherheitseinrichtungen
regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz muss den landes- und ortsspezifischen Hygiene- und
Arbeitsplatzvorschriften entsprechen.
Fluchtwege
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass im Notfall genügend Fluchtwege für
das Personal vorhanden und diese deutlich gekennzeichnet sind. Er muss
darauf achten, dass die Fluchtwege nicht zugestellt werden und ihre
Funktion (z. B. durch Türen, die sich zum Fluchtweg hin öffnen lassen) nicht
beeinträchtigt wird.
Reinigung
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Reinigung des Arbeitsgerätes
leicht und gefahrlos durchführbar ist. Er hat die geeigneten Reinigungsmittel
und -verfahren zur Verfügung zu stellen.
Unterweisung der
Mitarbeiter
Der Betreiber ist verpflichtet, sein Personal regelmäßig und aus gegebenem
Anlass (z.B. bei einem Unfall) über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu
unterweisen. Wir empfehlen, die Unterweisungen und deren Inhalte durch
Unterschrift des Personals zu dokumentieren.