Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung
für Glastür-Funkschlösser PRIME OFFICE 2170 (DIN EN 179)
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0-45648-3E-0-0, modif. 1, sheet 16/20, Mod. No. G24578, www.g-u.com 01/2011
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Produkthaftung
Gemäß der im Produkthaftungsgesetz definierten Haftung des Herstellers für seine Produkte, sind die nachfolgenden Informationen über
Verschlüsse unbedingt zu beachten.
Die Nichtbeachtung entbindet uns von unserer Haftungspflicht.
9.1 Produkthaftung und bestimmungsgemäße Verwendung
Ein Schloss hat die Aufgabe eine Tür zu verschließen und sie zu versperren.
Unter Verschließen versteht man das Geschlossenhalten einer Tür derart, dass sie durch Zug und Druck nicht geöffnet werden kann,
andererseits auf einfache Art und Weise, etwa durch Drückerbetätigung, zu öffnen ist.
Unter Versperren versteht man das Sichern der geschlossenen Tür durch einen aus dem Türschloss ausgeschobenen und starren Riegel, der
in die entsprechenden Ausnehmungen des Sperrgegenstückes greift.
Zum Verschließen der Tür dient die Falle.
Das Versperren übernimmt der Riegel.
Beide Funktionen können in einem Fallenriegel zusammengefasst sein.
Der Riegel muss in der Endlage sperrbar sein, ferner muss das Öffnen der Tür ohne passendes Schließmittel erschwert sein.
Zylinderbefestigungsschrauben sind auf die Dornmaßlänge abzustimmen oder anzupassen.
Ein Glastürschloss ist ein Schloss, das an eine geeignete Ganzglas-Drehflügeltüre montiert wird.
Zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gilt auch die richtige Kombination mit zulässigen Beschlägen und Schließmitteln
(z.B. Schlüssel, Zylinder), sowie Zubehör (z.B. Schließblech) bei der Montage nach Einbauanweisung bzw. nach abgestimmten DIN-Normen
unter Einbeziehung der Wartung.
Schlösser für Türen mit Sonderfunktionen sind entsprechend den Bestimmungen auszuwählen und gegebenenfalls zusätzlich zu
kennzeichnen. Bei Panikschlössern in Flucht- und Rettungswegen darf die Drückerbetätigung nicht gleichzeitig mit dem Verriegeln oder
Entriegeln per Schlüssel erfolgen.
Schließzylinder können nur dann vorbehaltlos in Schlösser eingebaut werden, wenn diese Schließzylinder einer Maßnorm (DIN 18252)
unterliegen und solche Schlösser ausdrücklich für Schließzylinder nach dieser Norm vorgerichtet sind.
In allen anderen Fällen muss sich der Hersteller, Händler, Verarbeiter oder Verbraucher solcher Schlösser Gewissheit verschaffen, dass der
von ihm ausgewählte Schließzylinder für den Einbau und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist.
Zwingende Rechtsvorschriften müssen beachtet werden.
Allgemeine Begriffe, soweit diese nicht in Katalogteilen und Bildern erläutert werden, sind in DIN 18250, DIN 18251-1, DIN 18252 und den
Beschlagnormen definiert.
Maximale Abmessungen und Gewichte:
Türbreite: max. 1500 mm
Türhöhe: max. 3500 mm
Türgewicht: max. 200 kg
Die angegebenen Abmessungen und Gewichte gelten grundsätzlich nur für das Schlosssystem.
Einschränkungen der maximalen Türmaße und Gewichte durch andere Türkomponenten müssen beachtet werden!
9.2 Fehlgebrauch
Ein Fehlgebrauch – also die nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung – von Verschlüssen liegt beispielsweise vor, wenn:
- durch das Einbringen von fremden und/oder nicht bestimmungsgemäßen Gegenständen in den Verschluss der einwandfreie Gebrauch
verhindert wird,
- ein Ein- oder Angriff an dem Verschluss vorgenommen wird, welcher eine Veränderung des Aufbaus, der Wirkungsweise oder der Funktion
zur Folge hat und nicht ausdrücklich in der Montageanleitung zugelassen wird,
- der ausgeschlossene Fallen- und/oder Schließriegel bestimmungswidrig zum Offenhalten der Tür genutzt wird,
- die Verschlusselemente funktionsbehindernd montiert oder nachbehandelt werden, z. B. Überlackieren,
- nicht bestimmungsgemäße, über die normale Handkraft hinausgehende Lasten auf die Drückerverbindung gebracht werden, z.B.
Heben/Transport der Tür am Drücker, Drückerbetätigung durch Rammen oder Fußtritt
- nicht dazugehörige, z. B. maßlich abweichende oder falsch eingestellte Schließmittel verwendet werden,
- eine Erweiterung oder Verringerung des geforderten Türspalts beim Nachstellen der Scharniere oder beim Absenken der Türe entsteht,
- eine nicht dafür zugelassene Doppelflügeltür über den Standflügel geöffnet wird,
- beim Schließen von Türen zwischen Türblatt und Zarge gegriffen wird,
- eine gleichzeitige Drücker- und Schließwerkbetätigung erfolgt.