094278_t_de_gb_fr_es_it_pt_eseilwi_s
haacon hebetechnik gmbh – T49 (0) 9375 - 84-0 – Fax +49 (0) 9375 - 84-66
10
5.2 mindestanforderungen
Seilwinden müssen den Anforderungen der geltenden interna-
tionalen und nationalen Normen und Richtlinien entsprechen.
Insbesondere wird gefordert, dass:
– Winden mit Hub- und Senkbegrenzern (Endabschaltung)
ausgestattet sind.
– Seilauflaufstellen im Arbeitsbereich der Bedienperson
und im Verkehrsbereich gesichert sind.
– Winden mit Überlastsicherung ausgestattet sind, wenn
Verklemmen oder Festsitzen der Last nicht verhindert
und erkannt werden kann und dadurch Kräfte auftreten,
welche die Winde überlasten. Ab Tragfähigkeit 1000 kg
bzw. einer Zuglast von 10 kN ist eine Überlast sicherung
vorgeschrieben.
– Winden mit einer Not-Halt Funktion versehen sind.
– Steuereinrichtungen zum Einleiten und Anhalten der Be-
wegung mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sind.
– Steuereinrichtungen für Heben (Seil aufspulen) und Senken
(Seil abspulen) vorhanden und gegenseitig verriegelt sind.
– Schlaffseilbildung keine gefahrbringenden Zustände
erzeugt.
– die Tragfähigkeit für den Bediener deutlich erkennbar ist.
5.3 Optionen
Endschalter für Optionen werden von haacon montiert. Bei
werkseitiger Steuerung sind alle Schalter zusammengeführt,
verdrahtet und geprüft. Vor Ort sind die Feineinstellungen ge-
mäß den Einsatzbedingungen durchzuführen (Kapitel 8).
Sonst obliegt es dem Betreiber, die Optionen richtig zu ver-
schalten.
6. BETRIEB
Es gelten die Sicherheitshinweise in Kapitel 2.
– Sicherheits- und gefahrenbewusst arbeiten
– Winden nie überlasten
– Beim Wechsel der Drehrichtung Motor erst zum Stillstand
kommen lassen
– Einschaltdauer einhalten (Typschild, technische Daten in
Kapitel 3.3).
Beispielsweise bedeutet 40 % ED (nach VDE 0530), dass
in einem Zeitraum von 10 Minuten der Motor 4 Minuten
arbeiten kann. Dabei ist es gleichgültig wie hoch die Last
ist und ob die 4 Minuten zusammenhängend oder in In-
tervallen gefahren werden. S2-12 Min. bedeutet, dass der
Motor 12 Minuten ununterbrochen laufen kann, anschlie-
ßend jedoch auf Umgebungstemperatur abkühlen muss.
– Die Last muss sicher im Lastaufnahmemittel und beides
sicher im Lasthaken eingehangen sein und im Hakengrund
liegen. Die Hakenmaulsicherung muss geschlossen sein.
– Lastbewegung stets mit niedrigster Geschwindigkeit ein-
leiten. Seil erst spannen, es darf bei Beginn der Lastbewe-
gung nicht schlaff sein.
– Last während der Bewegung ständig beobachten.
– Auf Seilschäden achten. Mängel sofort dem Verantwortli-
chen melden. Erst Mängel beseitigen, dann weiterarbeiten.
– Vorgegebene Prüfungen durchführen und Wartungsinter-
valle einhalten.
Bedienelemente:
Heben / Seil aufspulen
Senken / Seil abspulen
Heben / Seil aufspulen
(langsam / schnell)
Senken / Seil abspulen
(langsam / schnell)
Drücken leitet die Bewegung ein, Loslassen stoppt.
Bedienoptionen –> siehe Kapitel 8
DE
7. PRüFunG, WARTunG, InSTAnDHAlTunG
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich ihrer Tragkonstruk-
tion sind durch einen Sachkundigen zu prüfen:
– vor Erstinbetriebnahme.
– nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme
– mindestens einmal jährlich.
– falls außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die
schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Winde
haben können (außerordentliche Prüfung z.B. nach längerer
Nichtbenutzung, Unfällen, Naturereignissen).
– nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der
Winde beeinflussen können.
Prüfung bei Inbetrieb-
nahme (Kapitel 7.2)
Prüfung vor
Arbeitsbeginn
Prüfung / Wartung
alle 3 Monate
Prüfung / Wartung alle 12
Monate (Kapitel 7.3)
Schraubverbindungen
X
X
X
Bremsfunktion
X
X
X
Bremse – Luftspalt
2
X
Schalter
1
Endlage, Schlaffseil, Kupplung, Nothand,
Bedienelemente, Kabel, Schaltkasten
X
X
Überlastsicherung
X
X
Seil schmieren und reinigen
X
X
Seil und Endbefestigungen
3
X
X
X
Lasthaken und Lastaufnahmemittel
4
X
X
X
Getriebe – Ölstand
5
X
1
falls vorhanden, –> Kapitel 8,
2
–> Kapitel 7.7,
3
–> Kapitel 7.5,
4
–> Kapitel 7.6,
5
–> Kapitel 7.8
Sachkundig ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem
Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den
einschlägigen nationalen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-
vorschriften und allgemeinen Regeln der Technik (Gesetze,
Normen, technische Regeln und Bestimmungen) soweit
vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Gerätes
beurteilen kann.