von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei
rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
2.
Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder
eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
3.
Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller nicht von Interesse ist.
1.
Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten
nach unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir
gemäß den gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
2.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3.
Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die
Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum
Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.
4.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge natürlicher
Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw.
sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die
Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
5.
Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen
werden.
6.
Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden
Mängel nicht.
7.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei
denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene
Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
8.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind,
soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (z.B.
entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage
zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib,
Leben und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich
unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
9.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware
entsprechend.
GEWÄHRLEISTUNG