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Die max. Standhöhe beträgt 12,00 m in allseits geschlossenen Räumen und 8,00 m im
Freien. Das Gerüst (fahrbare Arbeitsbühne) darf nur auf ausreichend tragfähigem und
ebenen Untergrund aufgestellt werden. Die Ausrichtung muss mit einer Wasserwaage in
vertikaler und horizontaler Richtung überprüft werden. Die maximal zulässige Neigung
beträgt 1 %. Gerüste (fahrbare Arbeitsbühne) ohne Höhenverstellung sind durch Unter-
legen von bruch- und rutschfestem Material auszurichten.
Vor dem Gebrauch ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen wurden und das Gerüst (fahrbare Arbeitsbühne) ordnungsgemäß entspre-
chend der Aufbau- und Verwendungsanleitung errichtet wurde. Das Gerüst (fahrbare Ar-
beitsbühne) ist gegebenenfalls mit Ballast oder mit Auslegern gegen Kippen zu sichern.
2.2 Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Das Arbeitsgerüst (fahrbare Arbeitsbühne) darf nur für den unter 2.1 angegebenen be-
stimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden. Eine Abweichung davon gilt als nicht
bestimmungsmäßige Verwendung im Sinne des ProdSG (Produktsicherheitsgesetz vom
08.11.2011). Dies gilt ebenfalls für die Missachtung der in dieser Aufbau- und Verwen-
dungsanleitung aufgeführten Normen und Richtlinien. Nicht bestimmungsgemäß ist
unter anderem:
Das Anbringen von Überbrückungen zwischen Fahrgerüst (fahrbare Arbeitsbühne) und
einem Gebäude oder einer anderen Konstruktion.
– Das Verbinden mehrerer Fahrgerüste (fahrbare Arbeitsbühnen) zu einem Flächen-,
Raum- oder Traggerüst.
– Die Nutzung als Treppenturm zum Aufstieg auf andere Gerüste
(fahrbare Arbeits bühnen).
– Das Anbringen und der Gebrauch von Hebevorrichtungen.
3. Sicherheitsbestimmungen
3.1 Geltende Vorschriften
Für den Auf- und Abbau, die Standsicherheit und die Verwendung des Arbeitsgerüstes
(fahrbare Arbeitsbühne) gelten die Vorschriften der EN 1004.
3.2 Sicherheitsbestimmungen für den Aufbau und die Nutzung
– Der Auf- und Abbau und die Nutzung darf nur durch Personen erfolgen,
die mit der vorliegenden Anleitung vertraut sind.
– Für den gewerblichen Anwender gilt außerdem die TRBS 2121, Teil 1.
Alle Regelungen hierin sind zu beachten.