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– Für den Auf- und Abbau sind mindestens 2 Personen notwendig.
– Der Aufbau und die Nutzung dürfen nur auf ebenen und stabilen Aufstellflächen,
die das Gewicht des Gerüstes (fahrbare Arbeitsbühne) aufnehmen können, erfolgen.
– Es dürfen nur fehlerfreie Originalteile des Gerüstsystems verwendet werden.
– Vor der Nutzung müssen die Fahrrollen durch Niederdrücken der Bremshebel
gesichert werden und sämtliche Gerüstbauteile müssen auf richtigen Zusammenbau
und Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
– Es darf jeweils nur auf einer Belagbühne gearbeitet werden.
– Das Springen auf der Belagbühne ist verboten.
– Das Hinauslehnen und Gegenstemmen ist verboten.
– Ein Einsatz des Gerüstes (fahrbare Arbeitsbühne) ist nur bis zu einer Windstärke 6
(~ 45 km/h) zulässig. Vor Überschreitung der Windstärke 6 ist das Gerüst (fahrbare
Arbeitsbühne) abzubauen oder in einen windgeschützten Bereich zu verfahren und
dort gegen Kippen zu sichern. Das Überschreiten der Windstärke 6 ist z. B. an einer
spürbaren Hemmung beim Gehen erkennbar.
– Für Belagbühnen, auf denen gearbeitet wird, ist ein 3 tlg. Seitenschutz, bestehend
aus Geländerstreben, Zwischenholmen und umlaufenden Bordbrettern, einzusetzen.
Bei Zwischenbelägen, die nur dem Auf-, Ab- und Umbau und dem Aufstieg dienen,
kann auf umlaufende Bordbretter verzichtet werden.
– Das Fahrgerüst (fahrbare Arbeitsbühne) ist nach Beendigung der Arbeiten zu veran-
kern und gegen unbefugtes Benutzen zu sichern bzw. abzubauen.
– Traversen und Ballastgewichte, so wie Ausleger und Stabilisierungs-Sets
sind entsprechend dieser Aufbau- und Verwendungsanleitung zu montieren.
– Werkzeuge und Materialien dürfen nur nach oben getragen werden.
Dabei ist unbedingt auf das Gewicht der Werkzeuge und Materialien zu achten,
um die Arbeitsplattform nicht zu überlasten. Das Verwenden von Hebevorrichtungen
ist unzulässig.
– Das Begehen und Verlassen der Arbeitsfläche ist über andere als die vorgesehenen
Zugänge nicht zulässig.
– Das Überbrücken von Gerüsten (fahrbare Arbeitsbühne) zu Gebäuden durch Maurer-
bohlen oder ähnlichem Material ist unzulässig. Das Gerüst (fahrbare Arbeitsbühne)
darf nicht als Aufstiegsturm verwendet werden um auf andere Konstruktionen zu ge-
langen.
3.3 Sicherheitsbestimmungen beim Verfahren des Gerüstes
(fahrbare Arbeitsbühne)
– Beim Verfahren dürfen sich kein Material und keine Personen auf dem Arbeitsgerüst
(fahrbare Arbeitsbühne) befinden.