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ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN (27.7)
Der Hersteller garantiert für die unter eigenem Markennamen und/oder unter dem Markennamen beaufsichtigter Ge-
sellschaften auf den Markt gebrachten Produkte mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen
und Bedingungen. Die Garantielaufzeit beträgt
12 Monate ab Datum des Erwerbs des Produkts durch den Verbraucher.
Es gilt das auf der Rechnung angegebene Datum. Die Garantie kann keinesfalls über den Zeitraum von
24 Monaten
ab Kaufdatum hinaus ausgeweitet werden. Die Garantielaufzeit wird je nach Fall und gemäss EG-Direktive 99/44/CE
Art. 1 Punkte 1, 2 und 3. Diese Garantie gilt für alle Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Gültigkeit der Garantie (siehe Anhang)
Um die Garantie beanspruchen zu können, muss der Endverbraucher dem Händler eventuelle Schäden/Mängel innerhalb
der vom Gesetz vorgegebenen Fristen mitteilen und zwar mit offizieller Dokumentation und Nachweis des Kaufdatums,
sowie Kaufrechnung und Quittung oder einem anderen Nachweis des Kaufs mit Angabe der Artikelnummer des betref-
fenden Produkts. Erfolgt die Schadenmeldung erst nach Ablauf der genannten Fristen oder ohne die oben angegebene
Dokumentation werden keinerlei Garantieleistungen zuerkannt. Die Garantie bezieht sich allein auf das Ersetzen der
Teile zu den damit verbundenen Kosten, insofern die Schäden laut unanfechtbarem Urteil der technischen Leitung oder
von ihr zugelassener Stellen unmittelbar auf Herstellungsmängel oder Montagefehler zurückgehen; jedwede Haftung für
anderweitige Kosten und Schäden und aus der Benutzung und/oder der teilweisen und/oder völligen Unbenutzbarkeit
des Produktes resultierende direkte und/oder indirekte Verluste sind von der Garantie ausgeschlossen.
Die Garantie auf die für eine Reparatur während der Garantielaufzeit verwendeten Ersatzteile ist in jedem Fall auf die
vom Gesetz vorgeschriebenen Zeiträume beschränkt und kann in keiner Weise erneuert werden. Diese Garantie ist
nur und ausschliesslich dann beanspruchbar, wenn der Austausch der Teile von dazu autorisiertem Personal und mit
Original-Ersatzteilen durchgeführt wurde. Die Garantiereparatur wird am Verkaufsstandort des Händlers, bei dem das
betreffende Produkt erworben wurde oder bei einem dem Kunden nahegelegenen autorisiertem Kundendienst-Zentrum
durchgeführt; alle mit der Reparatur zusammenhängenden Kosten für Transport und/oder Verpackung gehen zu Lasten
des Käufers. Das Produkt muss an dem Ort, an dem die Garantieleistung beansprucht werden kann, ohne Änderungen
und andere Vorrichtungen und/oder anderes nicht bereits zum Verkaufszeitpunkt montiertes Zubehör vorgelegt werden.
Zugestanden wird die Garantieleistung nur und ausschliesslich dann, wenn ein Antrag gemäss einem der im anliegenden
Verzeichnis angegebenen Punkte gestellt wird. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen oder aber, wenn
einer der im Folgenden aufgelisteten Fälle zutrifft, verfällt der Garantieanspruch automatisch:
A)Keine Wartung oder nicht ordnungsgemässe Wartung seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
B)Aufbrechen der angebrachten Siegel und/oder Änderung der Programmierungsparameter seitens des Be-
nutzers oder seitens Dritter.
C)Verwendung nicht geeigneter Kraft- und/oder Schmierstoffe seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
D)Unsachgemässe Benutzung seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
E)Von nicht autorisiertem Personal durchgeführte Reparaturen.
F)Verwendung von nichtoriginalen Ersatzteilen seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
G)Stösse, Feuer, Überschwemmungen und/oder andere unvorhergesehene auch wetter- oder umweltbedingte
Vorkommnisse.
Ausserdem ist die Garantie nicht anwendbar auf Schäden, die durch den normalen Verschleiss entstehen. Die Garantie
auf Teile, die nicht vom Hersteller produziert wurden gilt wie von den Herstellern der betreffenden Teile zugestanden.
Diese Garantie wird dem Kunden/Benutzer die ihm von der EG-Direktive 99/44/CE vom 25. Mai 1999 zuerkannten
Rechte in keiner Weise vorenthalten. Ausserdem ersetzt und annulliert diese Garantie jede andere ausgegebene oder
miteinbegriffene Garantiezusage und kann – es sei denn auf schriftlichem Weg durch den Hersteller selbst – nicht
verändert werden.
ANHANG
Gültigkeit der Garantie
Paletten Reihe “GS”
Der Garantiezeitraum für Paletten der Reihe “GS” beträgt für den Kunden/Benutzer 36 Monate ab Kaufdatum und gilt
für alle Teile, mit Ausnahme der Verschleissteile. Es gilt das auf der Rechnung angegebene Datum.
Paletten Reihe “PREMIUM”
Der Garantiezeitraum für Paletten der Reihe “PREIMIUM” beträgt für den Kunden/Benutzer 36 Monate ab Kaufdatum
und gilt für alle Teile, mit Ausnahme der Verschleissteile. 60 Monate (5 Jahre) beträgt die Garantielaufzeit für die hydrau-
lische Pumpe. Es gilt das auf der Rechnung angegebene Datum. Die Zusage der Garantieleistung für die hydraulische
Pumpe über den Zeitraum von 5 Jahren erfordert den jährlichen Wechsel des hydraulischen Öls mit dem eigens dazu
bestimmten original ’LIFTER’-Öl und der Vorlage des Handbuchs mit den auf der Verpackung selbst zu findenden
Marken, die die Durchführung der Wartungsarbeiten nachweisen.
Die Marken müssen auf den eigens dazu bestimmten Feldern 1 , 2 , 3 , 4, 5 (eine pro Jahr) auf dem Garantieschein
aufgeklebt werden.
Generatorsätze
Nach Vereinbarung, wie in eventuellen Liefervertragspezifikationen angegeben.
Für alle anderen hier nicht angeführten Produkte gelten die oben genannten Standardbedingungen.