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Allgemeine Garantiebedingungen
Geschäftseinheit Primärheiztechnik
0. Einleitung
Wir gratulieren Ihnen, dass Sie sich zum Kauf eines
Olsberg-Kaminofens entschlossen haben. Wir unterzie-
hen unsere Produkte umfangreichen Qualitätskontrollen
und stetigen Fertigungsüberwachungen.
Die nachstehenden Bedingungen lassen die Rechte des
Endabnehmers aus dem Kaufvertrag mit seinem Ver-
tragspartner (Verkäufer) wegen Sachmängeln unbe-
rührt.
Die erteilten Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen
von Olsberg und haben nur für das Gebiet der Bundes-
republik Deuschland Gültigkeit.
1. Produktinformation
Dieses Produkt ist ein Qualitätserzeugnis. Es wird unter
Beachtung der jeweils gültigen Umweltgesetzgebungen
und den aktuellen technischen Erkenntnissen entwi-
ckelt, konstruiert und sorgfältig gefertigt. Die eingesetz-
ten Materialien sind branchen- und handelsüblich und
werden ständig auf Einhaltung unserer Qualitätsvorga-
ben geprüft.
2. Allgemeine
Garantiebedingungen
Da es sich bei diesem Produkt, Ihrem Kaminofen
(Stückholz- oder Pelletausführung), um ein technisches
Gerät handelt, sind für Verkauf, Aufstellung, Anschluss
und Inbetriebnahme besondere Fachkenntnisse erfor-
derlich. Deshalb dürfen Aufstellung, Montage, An-
schluss, erste Inbetriebnahme und Unterweisung des
Endkunden nur durch einen zuständigen Fachbetrieb
unter der Beachtung der bestehenden Vorschriften er-
folgen.
Dieser Nachweis ist durch ein entsprechendes Inbe-
triebnahmezertifikat zu führen. Bei Nichtvorlage dieses
Zertifikates kann Olsberg den Kunden von Garantieleis-
tungen ausschließen.
Die Garantiezeit beginnt im Zeitpunkt der Lieferung des
Produktes an den ersten Endkunden.
Garantieleistungen werden nicht für Ausstellungsgeräte,
die länger als ein Jahr in einer Ausstellung präsentiert
wurden, gewährt. Geräte, die diesen Zeitraum über-
schritten haben, gelten nicht als Neugeräte.
Die Verpflichtungen des Händlers aus dem Kaufver-
trag (Einzelvertrag des Kunden mit dem Fachbe-
trieb) sind hiervon nicht berührt.
Für die Rechte aus dieser Garantie gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Garantie
Vorbehaltlich nachfolgender Einschränkungen über-
nehmen wir
3 Jahre Garantie für Kaminöfen der Marke
Olsberg
auf
a.) einwandfreie,
dem
Zweck
entsprechende
Werkstoffbeschaffenheit und -verarbeitung
b.) einwandfreie
Funktion
des Produktes. Dies gilt jedoch nur bei Einhaltung der
auf dem Geräteschild angegebenen Leistungen, bei
Anschluss an die vorgeschriebene Betriebsspannung
und bei Betrieb mit der angegebenen Energieart bzw.
mit den in der jeweiligen gerätespezifischen Aufstell-
und Bedienungsanleitung zugelassenen, vorgeschrie-
benen Brennstoffen.
Für die Beständigkeit von Türscharnieren, Glaske-
ramik (nicht Glasbruch) und Oberflächenbeschich-
tungen (z.B. Gold, Chrom, ausgenommen Lackie-
rung), elektronische Bauteile und Baugruppen ga-
rantieren wir zwei Jahre.
Verschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen
(siehe Abschnitt Verschleißteile).
4.
Verschleißteile
Verschleißteile unterliegen einer natürlichen, ihrer Funk-
tion entsprechenden „ordnungsgemäßen“ Abnutzung.
Dies bedeutet, dass bestimmte Bauteile von Kaminöfen
eine Funktions- bzw. Nutzungsdauer haben können, die
unterhalb der Garantiefrist für das Gesamtgerät liegen
kann.
Auf Verschleißteile gewähren wir Ihnen eine sechs-
monatige Werksgarantie.
Als Verschleißteile und vom Verschleiß betroffene Ele-
mente sind definiert:
sämtliche feuerberührten Teile der Brennraum-
ausmauerung
Dichtungen jeglicher Art
Oberflächenbeschichtung und Lackverfärbungen durch
thermische Beanspruchung oder Überlastung
Roste, Stehroste aus Stahlblech, Grauguss oder andere
Materialien
Bedienungselemente (Türgriffe, Schiebergriffe, Rüttel-
rostgestänge oder andere Elemente)
Glaskeramiken, Glasdekorelemente (oder andere Ele-
mente)
Oberflächenveränderungen der Glaskeramik durch
unterschiedliche thermische Belastungen, hervorgeru-
fen durch Flammen oder Luft- oder Gasstromverwirbe-
lungen, wie z.B. Russfahnen oder angesinterte Flug-
asche an der Scheibenoberfläche, sind keine Mängel.
5.
Erwerbsnachweis
Der Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes ist durch Vor-
lage des Kaufbeleges, wie Kassenbeleg, Rechnung