03/2010
B500 | B500-S
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Sicherheit
so ein optimaler Schutz der Insassen bei einem Unfall
möglich ist. Unter Verwendung der von Otto Bock
angebotenen Sicherungselemente und dem Einsatz
geeigneter Rückhaltesysteme kann dennoch ihr
Elektro rollstuhl B500 zum Transport in BTW´s genutzt
werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in
unserer Broschüre „Nutzung Ihres Rollstuhls/Sitz-
schalenuntergestells oder Buggys zum Transport in
Behinder tentransportkraftwagen” Bestellnummer
646D158.
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Beim Anbau eines Recaro®-Sitzes ist darauf zu
achten, dass die Sitzaufnahme fest in den Halte-
buchsen sitzt und die vorderen Arretierungsbolzen bis
zum Schlüsselring eingerastet sind.
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Beim Anbau einer Sondersteuerung ist der Bediener
verpflichtet, sich vom Fachhandel genau in deren
Benutzung einweisen zu lassen.
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Die Anbauposition des Sitzes darf nicht verändert
werden. Es besteht Kippgefahr.
2.5
Sicherheitsanforderungen für den
Betrieb
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Der Bediener ist verpflichtet, sich vor jeder Benutzung
vom sicheren und ordnungsgemäßen Zustand des
Elektrorollstuhls, einschließlich der Sicherheitsfunk-
tionen, zu überzeugen. Der Elektrorollstuhl darf nur
betrieben werden, wenn alle Sicherheitsfunktionen,
wie z. B. die selbsttätigen Bremsen, funktionstüchtig
sind. Nicht funktionierende Bremsen können zu
schweren Unfällen mit tödlichen Verletzungen führen.
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Der Elektrorollstuhl muss mindestens einmal jährlich
von einer autorisierten Fachkraft auf Funktionstüchtig-
keit und Fahrsicherheit geprüft werden.
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Geänderte Einstellungen von Parametern bei der
Konfiguration führen zu einer Änderung des Fahr-
verhaltens. Insbesondere Änderungen der Geschwin-
digkeits-, Beschleunigungs-, Brems- oder Joy stick-
einstellungen können zu unvorher ge sehenen und in
der Folge zu unkontrollierbaren Fahreigenschaften mit
Unfallfolge führen. Erproben Sie nach Abschluss der
Konfiguration/Programmierung immer das Fahrver-
halten des Elektrorollstuhls.
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Die Programmierung darf nur von eingewiesenem
Fachpersonal durchgeführt werden. Otto Bock oder
der Steuerungshersteller haften nicht bei Schadens-
fällen, die (insbesondere in Kombination mit einer
Sondersteuerung) durch eine nicht fachgerecht/
bestimmungsgemäß auf die Fähigkeiten des Rollstuhl-
nutzers abgestimmte Programmierung verursacht
wurden.