03/2010
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Garantiebedingungen der Otto Bock Mobility Solutions GmbH
tigungs- oder Materialfehler auf, so er setzt die Otto
Bock Mobility Solutions GmbH nach Ihrer Wahl den
Rollstuhl insgesamt oder tauscht aus oder repariert
schadhafte Teile des Rah mens und der Kreuzstre-
ben. Weitergehende An sprüche auf Minderung,
Rückgängigma chung des Vertrages oder Schaden-
ersatz ste hen dem Sanitätshaus / Dienstleister aus
dieser Garantie nicht zu.
3. Bedingungen für die Inanspruchnahme
Die Garantie kann das Sanitätshaus / Dienst leister nur
dann in Anspruch nehmen, wenn:
3.1 es sich um einen Ersteinsatz handelt,
3.2 der Rollstuhl durch einen kassenzugelassenen Fach-
betrieb angewendet wurde,
3.3 die Weitergabe der Komplettversorgung durch den
kassenzugelassenen Fachbetrieb erfolgt und dieser
einen Mängelbericht beifügt,
3.4 bei der Erstellung von Sonderanfertigungen aus den
Serienprodukten zur Anpassung der Serienprodukte
an die individuellen Gegeben heiten eines Patienten
ausschließlich Medizin produkte mit CE-Kennzeichen
verwendet werden und dabei eine Verwendung
entspre chend der diesen Medizinprodukten vorgege-
benen Zweckbestimmung erfolgt,
3.5 Veränderungen an einem Rollstuhl nicht über die von
der Otto Bock Mobility Solutions GmbH vorge sehene
Anpassung (z. B. Einstellen der Länge der Bein-
stütze) und die Nutzung des durch die Otto Bock
Mobility Solutions GmbH empfohlenen Zubehörs
(Baukastensystem) hinausgehen,
3.6 derjenige, der Medizinprodukte repariert (auf-
bereitet), dabei ausschließlich vom Her steller
freigegebene Ersatzteile / Anbauteile (Origi-
nalersatzteile) verwendet und nach Vor schrift
des Herstellers (siehe Bedienungsan leitung)
arbeitet.
4. Ausschluss der Garantie
Die Garantie greift nicht, wenn die Otto Bock Mobility
Solutions GmbH nachweist, dass
4.1 die Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß
Ziffer 3 nicht erfüllt sind,
4.2 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls
auf einer nicht fachgerechten Ver wendung des
Rollstuhls insbesondere nicht nach der Hersteller-
beschreibung erlaubter Umbauten beruht,
4.3 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls
auf den üblichen Verschleiß insbe sondere die in der
Regel auf ein Jahr be grenzte Einsatzfähigkeit von