3.1
Rechtliche Hinweise
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich
Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden führen
können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die
Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des
Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu
protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei
Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff:
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm: www.umweltdaten.de
DIN 15905-5: www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15:
www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3: www.pr-
o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2: www.vdi.de
Durch
hohe
Lautstärken
hervorgerufene
Gehörschädigungen können den Tatbestand der
Körperverletzung erfüllen und strafrechtlich verfolgt
werden. bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für
die
Einhaltung
von
bestimmten
Lärmpegeln
verantwortlich ist. Wird dieser Lärmpegel überschritten,
muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungs-
pflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die
Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld
klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können
durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
Wenn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine
Beschallungsanlage betreiben gilt: Bei Musikveran-
staltungen liegt fast immer ein Lärmbereich vor. Somit
hat der Arbeitgeber Warnschilder aufzustellen und
Gehörschutzmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer
haben diese zu benutzen.
Bitte beachten Sie: PSSO haftet nicht für Schäden,
die
durch
unsachgemäße
Installation
und
übermäßige Lautstärken verursacht werden!
3.2 Kleine Hörkunde
Immer mehr junge Menschen leiden unter einem
Hörverlust von 25 Dezibel und mehr, überwiegend
hervorgerufen durch laute Musik von tragbaren MP3-
Playern und CD-Abspielgeräten oder in der Diskothek.
Wer Musik über Beschallungsanlagen wiedergibt, sollte
wissen, welchen Schallpegeln er sein Gehör und das
des Publikums aussetzt. Sie erreichen im zeitlichen
Mittel ohne weiteres 75 bis 105 dB(A) in der Disco bzw.
95 bis 115 dB(A) bei einem Rockkonzert. Einzelne
Pegelspitzen können die Schmerzgrenze überschreiten,
die bei 130 dB(A) liegt. Solche Werte sind typisch für
den Betrieb einer Motorkettensäge oder eines
Presslufthammers. Dabei ist zu beachten, dass eine
Verdoppelung der Leistungszufuhr eine Steigerung des
Schallpegels um 3 dB bedeutet. Das menschliche
Gehör empfindet aber erst eine Steigerung des
Schallpegels um 10 dB als eine Verdoppelung der
Lautstärke. Die Schädigung des Gehörs hängt aber
vom Schallpegel ab und setzt schon lange vor dem
Erreichen der Schmerzgrenze ein!
Viele täuschen sich selbst mit der Vorstellung, dass
Lärm etwas sei, woran man sich "gewöhne". Dass eine
positive Einstellung zu einem bestimmten Geräusch
physiologische Reaktionen abschwächen kann, soll
nicht bestritten werden. Eine ganz andere Sache ist
jedoch die schleichende Wirkung auf das Innenohr:
die Überreizung und allmähliche Auflösung der
Haarzellen des Cortischen Organs.
Der Grund, weshalb Menschen nach einer gewissen
Belastungszeit Lärm, an den sie sich scheinbar
"gewöhnt" haben, nicht mehr als störend empfinden,
liegt schlicht darin, dass sie einen Hörschaden erlitten
haben. Dieser macht sie unempfindlich für die
Frequenzen, die den lautesten Teil des Lärms bilden.
"Anpassung" an Lärm kann also nichts anderes
bedeuten als den Versuch, mit der durch Lärm
verursachten
Taubheit
im
täglichen
Leben
zurechtzukommen. Die Taubheit selbst ist unheilbar; sie
kann durch Hilfsmittel wie z. B. Hörgeräte nur sehr
unvollkommen ausgeglichen werden.
Subjektiv wird die Hörverschlechterung so empfunden,
als seien die Ohren "in Watte gepackt". Häufig bildet sie
sich zwar recht rasch zurück, jedoch bleibt meist eine
Einbuße der Hörempfindlichkeit zurück.
Um eine ausreichende Erholung des Gehörs zu
gewährleisten,
sollte
der
Lärmpegel
während
mindestens 10 Stunden nicht über 70 dB(A) steigen.
Wesentlich höhere Schalldruckpegel während dieser
Ruhepause können die Erholung erschweren und die
Bildung einer bleibenden Gehörminderung oder eines
Gehörschadens (Tinnitus) begünstigen. Verwenden Sie
daher immer einen Gehörschutz!
Übersicht über verschiedene Schallpegel
20 dB
Blätterrascheln
100 dB Presslufthammer
40 dB
im Wohnraum bei geschlossenem Fenster
110 dB
Rock-/Popkonzert (mit einigem Abstand zur Bühne)
60 dB
Unterhaltung
125 dB startender Düsenjet in 100 m Entfernung
70 dB
Großraumbüro
130 dB Schmerzgrenze
85 dB
mittlerer Straßenverkehr
140 dB Düsentriebwerk in 25 Metern Entfernung
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