1. Vorbereitungen
2. Wandmontage
Deutsch
Bedienungs- & Montageanleitung
Dunstabzugshaube
18. ALLGEMEINE MONTAGEANLEITUNG STANDARDHAUBEN
D
a)
Mit Hilfe der mitgelieferten Bohrschablone die Wandbohrungen
ausführen (4 Bohrungen 8 mm)
(Abb. 4)
b)
Dübel in die gebohrten Löcher einsetzen.
c)
2 Schrauben bis auf ca. 5 mm in die oberen Dübel schrauben
d)
Haube an den Schrauben aufhängen
(Abb. 5)
e)
Sicherungsschrauben von Innen durch die Haubenrückwand
führen und in den unteren Dübeln festschrauben
(Abb.6)
a)
Genauen Standort der Haube festlegen.
b)
Stromzufuhr an der richtigen Stelle sicherstellen.
c)
Treffen Sie jetzt die Entscheidung für die Betriebsart (Umluft-
oder
Abluftbetrieb) und bereiten Sie die Haube entsprechend vor.
(Abb.1)
Haben Sie sich für Abluftbetrieb entschieden, müssen alle
entsprechenden Kernbohrungen für die Verlegung des
Abluftschlauches gemacht werden bzw vorhanden sein.
Abb. 2
zeigt die verschiedenen Varianten für Kernbohrungen und die
dabei zu beachtenden Masse in mm.
d)
Ansauggitter
(Abb. 3a)
bzw. Fet
t
filter
(Abb. 3b)
für späteren
Zugang zum Inneren der Haube entfernen.
e)
Den Flansch
(Abb. 1 A)
an der Öffnung anbringen, durch welche
die Abluft geleitet werden soll. (Position der Plastikkappe
(Abb. 1 B)
allenfalls mit der Position des Flansches
(A)
tauschen.
3. Montage an einen Oberschrank
(soweit dafür vorgesehen)
Mit Hilfe der Bohrschablone die Unterseite des Oberschranks bohren.
Die Haube mit vier Schrauben am Oberschrank befestigen.
(Abb.7)
.
Bei Ablufthauben muss am Oberschrank außerdem die Öffnung für
das Abluftrohr angebracht werden.
Umlufthauben benötigen diese Öffnung nicht, weil die Luft bei diesen
durch die Schlitze an der Vorderseite der Haube umgewälzt wird.
Abbildungen dienen nur zu Illustrationszwecken.
Form und Ausrüstung Ihrer Haube kann von den Abbildungen abweichen.
4. Umluftbetrieb:
Bei Verwendung im Umluftbetrieb den Kohlefilter
(Abb. 8)
montieren
5. Montage des Abluftschlauches:
Der Abluftschlauch wird am
Flansch
(Abb. 1 A)
mit einer Schlauchbride aus Metall montiert.
siehe Kapitel 11.1
fi201203at
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