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1. Vor Arbeitsbeginn muss eine Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt werden. Handelt es sich bei der Absturzkante
um eine besonders „schneidende“ und / oder „nicht gratfreie“
Kante (z. B. unverkleidete Attika oder scharfe unterstütze
Blechkante), so sind vor Arbeitsbeginn entsprechende
Vorkehrungen zu treffen
•
ein Sturz über die Kante muss ausgeschlossen werden
•
die zulässige Nennlast der Geräte für die Sturzbelastung
über Kanten (Abb. 2.2) darf nicht überschritten werden
•
vor Arbeitsbeginn muss ein Kantenschutz montiert
werden
Es empfiehlt sich bei Zweifel Kontakt mit dem Hersteller
aufzunehmen.
2. Der Anschlagpunkt des Höhensicherungsgerätes darf nicht
unterhalb der Standfläche (z. B. Plattform, Flachdach) des
Benutzers liegen (Abb. 2.2).
3. Die Umlenkung an der Kante (gemessen zwischen beiden
Schenkeln des Verbindungsmittels) muss mindestens 90°
betragen.
4. Der erforderliche Freiraum unterhalb der Kante ist in Abb. 5.1
dargestellt.
5. Bei Verwendung des Höhensicherungsgerätes an einer
Anschlageinrichtung Typ C / Klasse C (nur wenn für
gemeinsame Verwendung zugelassen) nach EN 795 mit
horizontal beweglicher Führung ist bei der Ermittlung der
notwendigen lichten Höhe unterhalb des Benutzers auch die
Auslenkung der Anschlageinrichtung zu berücksichtigen.
Hierzu sind Angaben in der Gebrauchsanleitung der
Anschlageinrichtung zu beachten.
6. Bei einem Sturz über eine Kante bestehen Verletzungsgefahren
während des Auffangvorgangs durch Anprallen des
Stürzenden an Bauwerksteilen bzw. Konstruktionsteile.
7. Für den Fall eines Sturzes über die Kante sind besondere
Maßnahmen zur Rettung festzulegen und zu üben.
6.) Fallanzeiger Gerät
Fallanzeiger Gerät: Das Gerät besitzt einen zusätzlichen
Fallanzeiger am Gerät. Hier kann man den Zustand des Geräts
sehen.
→
i.O.
Solange der Fallanzeiger „grün“ anzeigt, ist genug Reserve für
einen vollständigen Sturz mit maximalem Gewicht vorhanden.
→
kein vollständiger Sturz mehr möglich > 6kN
Wenn Karabiner oder
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