Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit einer
durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern
gekennzeichnet. Das Gerät darf deshalb nur getrennt
vom unsortierten Siedlungsabfall gesammelt und
zurückgenommen werden, es darf also nicht in den
Hausmüll gegeben werden. Das Gerät kann z. B. bei
einer kommunalen Sammelstelle oder ggf. bei einem
Vertreiber (siehe zu deren Rücknahmepflichten in
Deutschland unten) abgegeben werden. Das gilt auch
für alle Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien des zu entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf, müssen alle
Altbatterien und Altakkumulatoren vom Altgerät getrennt
werden, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Das
gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem
Altgerät entnommen werden können. Der Endnutzer ist
zudem selbst dafür verantwortlich, personenbezogene
Daten auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln, die mit
diesem Symbol gekennzeichnet sind. Entsorgen Sie
solche Materialien, insbesondere Verpackungen, nicht
im Hausmüll sondern über die bereitgestellten
Recyclingbehälter oder die entsprechenden örtlichen
Sammelsysteme.
Recyceln Sie zum Umwelt- und Gesundheitsschutz
auch elektrische und elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber (Folgende
Hinweise gelten ergänzend in Deutschland)
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche Elektro- und
Elektronikgeräte vertreibt oder sonst geschäftlich an
Endnutzer abgibt, ist verpflichtet, bei Abgabe eines
neuen Geräts ein Altgerät des Endnutzers der gleichen
Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Das gilt auch für Vertreiber von
Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und
auf dem Markt bereitstellen. Solche Vertreiber müssen
zudem auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind
(kleine Elektrogeräte), im Einzelhandelsgeschäft oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen; die Rücknahme darf in diesem Fall
nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes
geknüpft, kann aber auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, wenn das
neue Elektro- oder Elektronikgerät dorthin geliefert wird;
in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den
Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für den Vertrieb
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,
wenn die Vertreiber Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Gesamtlager- und -
versandflächen für Lebensmittel vorhalten, die den oben
genannten Verkaufsflächen entsprechen. Die
unentgeltliche Abholung von Elektro- und
Elektronikgeräten ist dann aber auf Wärmeüberträger
(z. B. Kühlschrank), Bildschirme, Monitore und Geräte,
die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100
cm² enthalten, und Geräte beschränkt, bei denen
mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als
50 cm beträgt. Für alle übrigen Elektro- und
Elektronikgeräte muss der Vertreiber geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
jeweiligen Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für
kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer
zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu kaufen.
27
*