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4.3.
Jegliche Art der darstellung, Speicherung, Programmierung, einschließlich
gedruckter, elektronischer oder graphischer darstellung, Speicherung, Quell- und
Objektcode des Softwareprodukts sowie alle anderen, noch nicht definierbaren
Arten der darstellung, Speicherung und Programmierung bzw. dazu dienende
Medien gelten als Teil des Softwareproduktes.
4.4.
Fehlerkorrekturen, Ergänzungen und Updates durch den nutzer nach Abschluss des
vorliegenden Vertrages wie unter Punkt 2 festgelegt stellen ebenfalls einen Teil des
Softwareproduktes dar.
5. Inhaber der Urheberrechte
5.1.
der lizenzgeber – vorbehaltlich anderer vertraglicher oder gesetzlicher bestimmungen
– ist ausschließlicher Inhaber aller materiellen Urheberrechte am Softwareprodukt.
5.2.
das Urheberrecht erstreckt sich darüber hinaus auf das gesamte Softwareprodukt
sowie auf seine Einzelteile.
5.3.
der/die Inhaber der Urheberrechte an der Kartendatenbank, die einen Teil des
Softwareproduktes darstellt, ist/sind (eine) natürliche oder juristische Person(en), wie
im Anhang des vorliegenden Vertrages oder unter dem Menüpunkt „Info.../Karte“
des computerprogramms ersichtlich (nachfolgend der/die datenbankeigentümer).
der lizenzgeber erklärt hiermit, dass ihm vom datenbankeigentümer die für die der-
zeitige und weitere Verwendung nach vorliegendem Vertrag erforderlichen nutzungs-
und Vertretungsrechte übertragen wurden.
5.4.
der lizenzgeber vertritt den datenbankeigentümer bei Abschluss und durchführung
des vorliegenden Vertrages gegenüber dem nutzer.
5.5.
bei Abschluss des vorliegenden Vertrages behält der lizenzgeber sämtliche
Rechte am Softwareprodukt, mit Ausnahme jener Rechte, die dem nutzer durch
ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder durch bestimmungen des vorliegenden
Vertrages zugestanden werden.
6. Nutzerrechte
6.1.
der nutzer ist berechtigt, das Softwareprodukt immer nur auf genau einem Gerät
(desktop-computer, handheld-computer, tragbarer computer, navigationsgerät) zu
installieren, es zu betreiben und eine Kopie davon zu verwenden.
6.2.
Es ist dem nutzer gestattet, eine Sicherheitskopie des Softwareproduktes zu erstellen.
Sofern jedoch das Softwareprodukt nach der Installation ohne den ursprünglichen
datenträger funktionsfähig ist, gilt das Exemplar auf dem ursprünglichen datenträger
als Sicherheitskopie. Andernfalls ist der nutzer nur dann zur Verwendung der
Sicherheitskopie berechtigt, wenn das Originalexemplar zur bestimmungs- und
ordnungsgemäßen nutzung unbestreitbar und nachweisbar untauglich geworden
ist.
7. Nutzungsbeschränkungen
7.1.
der nutzer ist nicht berechtigt,
7.1.1. das Softwareprodukt zu vervielfältigen (eine Kopie davon zu machen);
7.1.2. es entgeltlich oder unentgeltlich zu verleihen, zu vermieten, zu vertreiben oder an
dritte weiterzugeben;